Nachrichten

Verbot zur gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgehoben

am 13.02.2007, 18:08:10 Uhr

Der Kläger, der in Stuttgart eine Annahmestelle für Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset) hat, darf nach einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil weiter Wetten annehmen und an eine Firma in Gera weiterleiten. Grundlage für die legale Vermittlung von Sportwetten war, dass die Firma in Gera eine Gewerbeerlaubnis von einem Hoheitsträger in der früheren DDR hatte, wie es hieß (Az 5 K 4532/04).

Zunächst hatte die Landeshauptstadt dem betroffenen Wettanbieter die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf das baden-württembergische Polizeigesetz unter Strafandrohung untersagt. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch beim Regierungspräsidium ein, in dem er sich unter anderem auf die nach dem Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit berief. Der Richter der 5. Kammer kritisierte, dass das Regierungspräsidium in dem Widerspruchsbescheid bis ins Detail ein Rechtsgutachten der Staatlichen Toto- und Lotto GmbH Baden- Württemberg übernommen hatte. Damit habe sich die Behörde von vornherein einseitig festgelegt und Partei genommen zu Gunsten des staatlichen Wettmonopols.
Außerdem fehle in der Ablehnung des Widerspruchs eine objektive Gewichtung der widerstreitenden Interessen wie auch eine zutreffende rechtliche Beurteilung der Einwände des Unternehmers. So habe das Bundesverfassungsgericht im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht warf dem Regierungspräsidium vor, in dem Bescheid vom November 2004 die Rechtmäßigkeit des Monopols nicht in Frage gestellt zu haben. Die Berufung gegen das Urteil ist nur möglich, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.