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Bundeskartellamt untersagt Stopp von Online-Spielangebot

am 21.11.2006, 19:36:00 Uhr

Der Konflikt zwischen Wettbewerbshütern und Landesregierungen eskaliert: Am Dienstag kündigte bereits die erste Lottogesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz an, sie werde ihr Onlineangebot nicht für das gesamte Bundesgebiet öffnen. "Wir fühlen uns dem Land gegenüber verpflichtet und nicht einer Bundesbehörde, die sich als Wettbewerbshüter versteht", sagte der Geschäftsführer Hans-Peter Schössler.

In einer Abmahnung hatte das Kartellamt am Dienstag in Bonn den Lottogesellschaften verboten, entsprechende Anweisungen ihrer eigenen Landesregierungen zum Ende des Online-Spielangebots umzusetzen. Diese Anweisungen verstießen gegen das Kartellrecht. Eine Sprecherin des Kartellamts bestätigte den ungewöhnlichen Beschluss, der große politische Signalwirkung haben könnte.

Die Untersagung wird nicht sofort wirksam. Die Lottogesellschaften haben bis 30. November Zeit für eine Reaktion. Um einer vom Kartellamt angedrohten Millionenstrafe zu entgehen, hatten sich die Vertreter der Länder vor zwei Wochen mit Mehrheit darauf verständigt, den Online-Tipp bis auf weiteres ganz aus dem Internetangebot zu streichen und ihre Gesellschaften entsprechend angewiesen. Sie wollten mit dem Stopp auch verhindern, dass die Gesellschaften ihr Angebot auch über die Ländergrenzen hätten öffnen müssen.

Lotto Rheinland-Pfalz wies die Abmahnung des Kartellamtes als "nicht nachvollziehbar" zurück und erklärte, der Beschluss der Bonner Behörde werde nicht befolgt. "Selbst wenn wir es wollten, könnten wir es nicht, weil wir den Weisungen der Landesregierung von Rheinland- Pfalz unterliegen", sagte Schössler. "Würden wir das Internet-Angebot von Lotto Rheinland-Pfalz für das gesamte Bundesgebiet öffnen, würde uns das Land die Konzession entziehen. Und das wollen wir nicht."

Das Kartellamt stellte sich mit der neuen Entscheidung direkt gegen einen Länderbeschluss und untersagte es den zu den Ländern gehörenden Gesellschaften, bei ihrer "geschäftlichen Entscheidung" über Internet-Angebote zu Lotto und Sportwetten die an sie gerichteten Weisungen zu beachten. Mit der Untersagung werde "die volle unternehmerische Freiheit der Lottogesellschaften zur Entscheidung über ihren Internetvertrieb wiederhergestellt", heißt es in dem Beschluss. Diese Entscheidung gilt vorgreifend auch für die Gesellschaften der drei Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die bisher noch in einer Abwarteposition waren.

Das Kartellamt will insgesamt im Rahmen des staatlichen Wettmonopols für mehr Konkurrenz beim staatlichen Lotto sorgen und auch eine regionale Marktaufteilung der 16-Länder-Gesellschaften in den jeweiligen Ländergrenzen nicht länger hinnehmen. Die Gesellschaften sollen sich - im Interesse der Kunden - wie private Unternehmen sonst auch selbst Konkurrenz machen. Die Behörde erteilte auch privaten Firmen grünes Licht, gegen Provision Tippscheine der Lottogesellschaften etwa in Supermärkten oder Tankstellen anzunehmen und weiterzuleiten. Für die Länder sind die Lotto-Erträge eine wichtige Geldquelle, die jährlich etwa 5 bis 6 Milliarden Euro in die Kassen spülen.
Das Kartellamt hatte mit Zwangsgeld von jeweils einer Million Euro gedroht, sollten die Lottogesellschaften ihre Internet-Tippscheine bis 7. November nicht über ihre Landesgrenzen hinaus freigeben. Grundlage war ein entsprechender Beschluss der Bonner Wettbewerbshüter von Ende August zur Lockerung des Monopolangebots. Gegen dessen sofortigen Vollzug hatte der Deutsche Lotto- und Totoblock erfolglos vor dem OLG Düsseldorf geklagt.