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Gericht entscheidet über Gewinnanspruch

am 27.11.2011, 10:52:26 Uhr

Im verhandelten Fall erhielt ein Mann ein Schreiben, das ihn über einen angeblichen Gewinn informierte: "Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!", so hieß es in der Benachrichtigung. Der Empfänger verlangte die Auszahlung der zugesagten Gewinnsumme. Die Gewinnspielfirma argumentierte, dass das Schreiben lediglich über die Teilnahmemöglichkeit an einer Lotterie informierte.

Die Richter des OLG Köln sahen das anders - der Verbraucher hat Anspruch auf den Gewinn. Dies gilt, wenn das Gewinnschreiben beim durchschnittlichen Mitbürger den gewollten Eindruck erweckt, dass sein Gewinn bereits eingetreten sei, urteilte das Oberlandesgericht. Zwar könnte man erfassen, dass es einen Gewinn für den Kläger noch nicht gibt, denn bei einem bereits gewonnenen Preis müsste der Einschub "Herr W." grammatikalisch richtig im Dativ ("Herrn W.") stehen. Dies setze allerdings "eine differenzierte Beherrschung von Grammatik und Semantik voraus, die erfahrungsgemäß dem durchschnittlichen Mitbürger nicht zu eigen ist", so das Gericht.

Also – gewonnen ist gewonnen. Die Gewinnspielfirma muss den Gewinn samt Zinsen auszahlen.