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Vermittlung von Lotterien per Internet zulässig

am 03.03.2011, 15:58:13 Uhr

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit ihrer Entscheidung vom 3. März 2011 klargestellt, dass die Vermittlung von staatlichen Lotterien im Internet keiner Erlaubnis bedarf. Ebenso sei Werbung für Lotterieprodukte zulässig. Damit wurde der Klage der Tipp24 SE in vollem Umfang stattgegeben.

Des Weiteren entschied das Verwaltungsgericht gegen das Regionalitätsprinzip, dem zufolge die Bundesländer föderal über die Erlaubnisse zur Vermittlung von Lotterien entscheiden sowie Vermittler zwingen, nur bei den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften Tippscheine abzugeben.

Tipp24 SE begrüßte das Urteil: "Diese Entscheidung ist ein deutliches Signal an die Politik. Nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin und Halle hat jetzt das dritte Gericht zentrale Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags in der Hauptsache aufgehoben. Ein Erfolg auf ganzer Linie. Diese Entscheidung sollten auch die Ministerpräsidenten der Länder berücksichtigen.", so der Vorstand.