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Werbung für Rubellos rechtswidrig

am 08.11.2009, 10:08:37 Uhr

Entsprechend dem Urteil vom 4. November 2009 ist der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7" untersagt, darüber hinaus auch konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie.

Geklagt hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, weil die Werbung für das Rubbellos in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. In erster Instanz hatte das Landgericht Koblenz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber zurückgewiesen. Begründung: Die Werbung bewege sich noch im Rahmen des Zulässigen.

Nach einer Berufung bestätigte das OLG Koblenz nun die Auffassung des GIG: Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen.

Das im Frühjahr neu eingeführte Rubbellos enthielt erhebliche Anreizwirkung - die Rubbelfelder waren durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt, eine funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 ¤" und "10 Gewinnchancen" waren aufmerksamkeitsstark hervorgehoben.

Das Urteil des OLG Koblenz ist rechtskräftig.