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Gericht untersagt Werbung für Jackpot

am 05.06.2009, 08:35:56 Uhr

Dies entschied das OLG in einem Berufungsverfahren. Demnach verstoße die Werbung gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, weil sie die Teilnehmer nicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust aufkläre. Werbung für einen Jackpot ist nur statthaft, wenn ein entsprechender Hinweis angebracht ist, der auf die geringe Gewinnchance aufmerksam macht.

Das OLG Koblenz gab damit einem niederländischen Dienstleister aus der Glücksspielbranche Recht, der gegen bestimmte Werbeaktionen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH geklagt hatte.

Einen weiteren Antrag lehnte das Oberlandesgericht jedoch ab: Lotterien in räumlicher Nähe zum Süßwaren-Verkauf zu verbieten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin zulässig, da sich aus dem Nebeneinander von Süßwaren und Lottoscheinen keine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen, ergebe. Das Urteil ist rechtskräftig.